Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Immobilienmaklergesetzes (Narodne Novine; 107/07, 144/12, 14/14, 32/19), Pervan Living d.o.o. mit Sitz in Pula, Negrijeva 22A, OIB: 13043138201, vertreten durch die Direktorin Dajana Pervan, OIB: 62968134290, (im Folgenden: Vermittler),
in Pula, am 13. Juli 2021, verabschiedet die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ( AGB)
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Immobilienmaklers regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler und der natürlichen/juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Vermittler einen Immobilienmaklervertrag abschließt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienmaklervertrages.
Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers vertraut ist und damit einverstanden ist.
Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bedingungen
Artikel 2.
Einige Ausdrücke im Sinne des Immobilienvermittlungsgesetzes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutungen:
Immobilienangebot
Artikel 3.
Verbindlichkeiten zwischengeschalteter Institute
Artikel 4.
Beim Abschluss eines Immobilienmaklervertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Vermittler, die Aufmerksamkeit eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns insbesondere der folgenden vorzunehmen;
Wenn der Vermittler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn und andere Handlungen im Zusammenhang mit der Arbeit, die Gegenstand der Mediation ist, ausführt, werden diese Aktivitäten speziell unter Vertrag genommen und die Art und Höhe der Kosten.
Der Vermittler ist nicht verantwortlich für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und des Dritten, und welche Verpflichtungen durch die zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossene juristische Arbeit eingegangen werden und deren Gegenstand die Immobilie ist, für die der Vermittler vermittelt hat.
Herbeiführung einer Beziehung zu der betreffenden dritten Person/Sache
Artikel 5.
Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit dem Dritten (physisch oder rechtlich) zin Verbindung zu kommen, mit dem er für den Abschluss des Rechtsgeschäfts verhandelt hat, insbesondere wenn er dies getan hat;
Ist der Auftraggeber mit der ihm angebotenen Immobilie bereits vertraut oder hat er bereits Kontakt zu einem Dritten aufgenommen, ist er verpflichtet, den Vermittler unverzüglich schriftlich, per E-Mail (E-Mail) oder per Einschreiben zu informieren. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Vermittler ihn mit der betreffenden Immobilie oder einem Dritten in Verbindung gebracht hat.
Pflichten des Auftraggebers
Artikel 6.
Der Immobilienmaklervertrag verpflichtet den Auftraggeber insbesondere zu folgenden Leistungen:
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts mit einem vom Vermittler gefundenen Dritten aufzunehmen oder ein rechtsgeschäft abzuschließen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Vermittler für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 oder höher als die vereinbarte Vermittlungsgebühr für die vermittelte Arbeit sein dürfen.
Mit der Unterzeichnung des Immobilienmaklervertrags mit dem Vermittler garantiert und bescheinigt der Auftraggeber unter materieller und strafrechtlicher Haftung, dass er die Person ist, für die er vertreten wird, andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Vermittler und/oder einer anderen Person im Rechtsgeschäft der Vermittlung, in dem er Gegenstand des Vermittlungsvertrags ist, entstehen.
Beim Abschluss des Immobilienmaklervertrags mit dem Vermittler bestätigt der Auftraggeber, dass er dem Vermittler freiwillig seine personenbezogenen Daten, einschließlich des OIB, zur Verfügung gestellt hat, um am Prozess des Kaufs / der Vermietung / des Leasings von Immobilien oder anderen rechtlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung teilzunehmen und um eine eindeutige Identifizierung festzustellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die der Vermittler über das Haupt- und Rechtsgeschäft gesammelt hat und die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt werden, wenn das Rechtsgeschäft des Verkaufs mit dem dem Immobilienvermittlungsvertrag unterliegenden Dritten abgeschlossen wird.
Anonymer Auftraggeber
Artikel 7.
Ein Vermittler, der Vermittlungsarbeiten für einen Auftraggeber durchführt, der unbekannt bleiben möchte, ist gegenüber einem Dritten, der mit dem Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, nicht verpflichtet, die Identität des Auftraggebers bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts offenzulegen.
Vermittlungsgebühr
Artikel 8.
Die Höhe der Maklergebühr wird durch den Immobilienmaklervertrag zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber frei bestimmt.
Recht auf Vermittlungshonorar
Artikel 9.
Der Vermittler erwirbt das Recht auf Vermittlerentschädigung nach Abschluss des Vertrages, für den er vermittelt hat, es sei denn, der Vermittler und der Auftraggeber haben vertraglich vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung bereits bei Abschluss des Vorvertrags und/oder der ersten Rechtshandlung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten erworben wurde.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
Ein Vermittler darf keine Teilweiseinzahlung einer Vermittlungsgebühr im Voraus, d. h. vor Abschluss eines Vertrags, d. h. eines Vorvertrags und/oder der ersten Rechtshandlung, verlangen.
Der Vermittler kann die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den der Immobilienvermittlung unterliegenden Arbeiten in Höhe der tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn dies zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart ist.
Nach Beendigung des Immobilienmaklervertrages hat der Vermittler Anspruch auf eine vereinbarte Maklergebühr innerhalb von bis zu 12 (zwölf) Monaten, wenn der Immobilienmaklervertrag nicht anderweitig abläuft und in Fällen, in denen der Auftraggeber mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung abschließt, das das Ergebnis der Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Immobilienmaklervertrags ist.
Der Vermittler hat Anspruch auf eine Vermittlerentschädigung, wenn der Ehegatte, Konkubinat, Abkömmling, Elternteil oder Blutsverwandte in der aufrechten oder gegnerischen Linie, die Person, die mit dem Auftraggeber verwandt ist oder die Person, die in irgendeiner Weise mit dem Auftraggeber verbunden ist (z. B. Blutsverwandte in irgendeiner Linie mit den angegebenen Personen, bevollmächtigte Person, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, assoziierte Mitarbeiter usw.), einen Vertrag / Vorvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Immobilienumsatz mit einer Person abschließt, mit der der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat.
Die in Artikel 9 Absatz 6 genannten Bestimmungen gelten auch für juristische Personen, die vom Auftraggeber oder einer anderen im vorherigen Absatz genannten Person gegründet wurden, oder wenn diese Personen in einer juristischen Person Leitungs- oder sonstige Aufgaben wahrnehmen.
Artikel 10.
Die Vermittlungsgebühr beinhaltet nicht die folgenden Kosten, die dem Auftraggeber entstehen; Übersetzungen des bevollmächtigten Gerichtsdolmetschers aller Dokumente, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, Gerichtsgebühren für die Eintragung, Vorbestellung und Notiz, notarielle Vergabe bei der Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten von Gerichtsgebühren oder Staatsstempeln für die Erlangung einer Urkunde, Kopien des Katasterplans, Ausweisbescheinigungen, Einholung von Bau- und/oder Nutzungsgenehmigungen sowie/oder Kosten für die Beschaffung anderer Unterlagen vom zuständigen Gericht, staatliche geodätische Verwaltung, Banken, Verwaltungsabteilungen der zuständigen Behörden lokaler und/oder regionaler Selbstverwaltungseinheiten oder aller anderen Stellen.
Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, dem Vermittler rechtzeitig einen Nachweis über die Zahlung dieser Kosten zu erbringen, um diese Unterlagen rechtzeitig zu erhalten. Wenn der Vermittler die oben genannten Unterlagen für den Auftraggeber erhält, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Materialkosten innerhalb von 8 (acht) Tagen zu erstatten, gerechnet ab dem Datum des Auftretens dieser Kosten.
Zusammenarbeit mit anderen Immobilienmaklern
Artikel 11.
Der Vermittler ist bereit, mit anderen Immobilienmaklern zusammenzuarbeiten, die die ethischen Grundprinzipien respektieren (die die Vorlage unwahrer Geschäftsdaten ausschließen, um Geschäfte und Parteien zu erhalten, andere Vermittler in irgendeiner Weise zu verunglimpfen, um Geschäfte und Parteien zu erhalten, unrealistische Immobilienbewertungen, um Vermittlertätigkeiten zu erhalten und in Form von Informationen mit der Absicht der persönlichen Förderung zu handeln, und zum Nachteil anderer).
Immobilienvermittlungsvertrag
Artikel 12.
Der Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet den Vermittler, zu versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu treten, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts auf die Immobilie auszuhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Der Immobilienvermittlungsvertrag wird schriftlich und für einen festgelegten Zeitraum abgeschlossen.
Insbesondere enthält der zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossene Maklervertrag Angaben über den Vermittler, den Auftraggeber, die Art und den wesentlichen Inhalt der Arbeit, für die der Vermittler vermittelt, die Höhe des Vermittlungshonorars und die möglichen Mehrkosten, die entstehen, wenn der Vermittler für ihn und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vermittlungspflichtigen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erbringt.
Ein Immobilienvermittlungsvertrag kann auch andere Informationen über die Arbeit enthalten, für die er vermittelt wird (z. B. Frist und Bedingungen für die Zahlung der Vermittlerentschädigung, Daten der Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen für die Zahlung der Vermittlerentschädigung usw.).
Deaktivieren der Mediation
Artikel 13.
Der Immobilienvermittlungsvertrag kann den Auftraggeber verpflichten, für das vermittelte Unternehmen keinen anderen Vermittler (ausschließliche Vermittlung) zu beauftragen, dessen Verpflichtung ausdrücklich eingegangen werden muss.
Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des ausschließlichen Vermittlungsvertrags über einen anderen Vermittler eine juristische Tätigkeit aufgenommen, für die der einzige Vermittler einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, ist er verpflichtet, dem Alleinvermittler die vereinbarte Vermittlungsgebühr sowie etwaige zusätzliche tatsächliche Kosten, die während der Vermittlung für das vermittelte Geschäft anfallen, zu zahlen.
Bei Abschluss des Vertrages über die ausschließliche Immobilienvermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber konkret auf die Bedeutung und rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.
Zwischenvermittlung
Artikel 14.
Der Vermittler kann den Immobilienmaklervertrag auf andere Vermittler übertragen, wenn der Vermittler und der Hauptvertrag.
In diesem Fall bleibt der Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis nur mit dem Vermittler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, und der Vermittler wird dem Auftraggeber eine Liste der Vermittler vorlegen, auf die der Immobilienmaklervertrag übertragen wird.
Beendigung von Vermittlungsverträgen
Artikel 15.
Ein befristeter Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, wenn innerhalb des Zeitraums, für den er vermittelt wurde, oder durch die Kündigung einer der Vertragsparteien kein Vertrag geschlossen wurde, sofern eine solche Möglichkeit im Immobilienmaklervertrag vorgesehen ist.
Im Falle der vereinbarten Möglichkeit der einseitigen Kündigung des Immobilienmaklervertrages, ohne dass die Kündigungsfrist ausdrücklich durch den Vertrag selbst festgelegt wird, beträgt die Kündigungsfrist 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Stornierung, die von der eingeschriebenen Sendung mit der Rücksendung versandt wurde.
Das Verfahren zur Kündigung des Immobilienmaklervertrags kann nicht im Sturm untergehen, daher mit der Absicht, dem Vermittler das Recht auf Vermittlerentschädigung zu entziehen oder ihn wissentlich zu schädigen.
Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Immobilienmaklervertrags ein Rechtsgeschäft ab, das sich aus den Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Immobilienmaklervertrags ergibt, zahlt er die Vermittlungsgebühr in voller Höhe an den Vermittler.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert bezahlt.
Aufmerksamkeit im Rechtsverkehr
Artikel 16
Der Vermittler bei der Durchführung von Vermittlungstätigkeiten, d.h. anderen Handlungen im Zusammenhang mit der vermittlungspflichtigen Arbeit, muss mit erhöhter Sorgfalt gemäß den Regeln des Berufs und den Gepflogenheiten handeln (Aufmerksamkeit eines guten Experten).
Immobilienwerbung
Artikel 17.
Der Makler ist verpflichtet, bei der Bewerbung von Immobilien in den öffentlichen Kommunikationsmitteln, d.h. anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in den Räumlichkeiten des Vermittlers oder an anderen Orten, an denen Werbung im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand des Geschäfts ist, erlaubt ist, sein Unternehmen zu veröffentlichen.
Haftpflichtversicherung für Schäden
Artikel 18.
Der Immobilienmakler ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen und zu erneuern, die dem Auftraggeber oder Dritten durch Vermittlung mit dem Versicherer in der Republik Kroatien entstehen.
Für Schäden, die ein Vermittler durch Vermittlung verursachen könnte, darf die Mindestversicherungssumme nicht weniger als HRK 200.000,00 (200.000) pro einzelnem unerwünschten Ereignis betragen, d.h. HRK 600.000,00 (sechstausend) für alle Ansprüche in einem Versicherungsjahr.
Der Vermittler kann auch bei Versicherern im Mitgliedstaat der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum versichert sein.
Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Artikel 19.
Der Vermittler ist verpflichtet, alle Informationen, die er durch vermittlungliche Tätigkeiten erhält, als Geschäftsgeheimnis aufzubewahren, die sich auf den Auftraggeber, das Vermögen, für das er vermittelt oder mit diesem Vermögen in Zusammenhang steht, oder auf das Geschäft, für das er vermittelt oder das er auf der Grundlage besonderer Befugnisse abschließt, beziehen.
Verstößt er gegen seine Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, ist der Vermittler verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das Auslaufen oder unhörbare Geschäftsgeheimnisse entstanden ist.
Das Berufsgeheimnis gilt nicht als verletzt, wenn die Informationen vom Vermittler zum Schutz an Personen weitergegeben werden, mit denen er den Auftraggeber in Verbindung bringen will, und dies für die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienmaklervertrag erforderlich war.
Schlussbestimmungen und Streitbeilegung
Artikel 20.
Die Beziehungen zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber, die sich aus dem Immobilienmaklervertrag ergeben und nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Immobilienmaklervertrag geregelt sind, unterliegen den Bestimmungen des Immobilienvermittlungsgesetzes und den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über zwingende Beziehungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag der Annahme in Kraft und bleiben bis zur Annahme der neuen/geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.
Alle Streitigkeiten zwischen dem Mediator und dem Auftraggeber werden friedlich beigelegt, ansonsten ist das Amtsgericht in Pula zuständig.