Pervan Living | Immobilien- und Übersetzungsagentur

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Immobilienmaklergesetzes (Narodne Novine; 107/07, 144/12, 14/14, 32/19), Pervan Living d.o.o. mit Sitz in Pula, Negrijeva 22A, OIB: 13043138201, vertreten durch die Direktorin Dajana Pervan, OIB: 62968134290, (im Folgenden: Vermittler),

in Pula, am 13. Juli 2021, verabschiedet die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (  AGB)  

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Immobilienmaklers regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermittler und der natürlichen/juristischen Person (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Vermittler einen Immobilienmaklervertrag abschließt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienmaklervertrages. 

Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers vertraut ist und damit einverstanden ist.

Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bedingungen

Artikel 2.

Einige Ausdrücke im Sinne des Immobilienvermittlungsgesetzes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutungen:

  • Ein Immobilienmakler ist ein Unternehmen, ein Einzelunternehmer oder ein Handwerker, der für die Durchführung von Immobilienvermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Kroatien registriert ist. Ein Immobilienmakler ist auch ein Unternehmen, ein einzelner Händler oder Handwerker, der für die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten auf der Grundlage des Vertragsstaats des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert ist.
  • Ein Immobilienmakler ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist (im Folgenden: Makler).
  • Immobilienvermittlung ist dasHandeln von Immobilienmaklern in Bezug auf die Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die bestimmten Immobilien unterliegen, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Ersatz, Vermietung, Leasing usw.
  • Immobilien sind Parzellen der Landfläche, zusammen mit allem, was dauerhaft mit dem Land auf oder unter der Oberfläche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der allgemeinen Verordnung über Eigentum und andere wirkliche Rechte verbunden ist.
  • Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Immobilienmakler (Verkäufer, Käufer, Vermieter, Leasinggeber und andere mögliche Immobilienteilnehmer) einen schriftlichen Immobilienmaklervertrag abschließt.
  • Ein Dritter ist eine Person, die der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber in Verbindung bringen möchte, um den Abschluss von Rechtsangelegenheiten auszuhandeln, in denen das Objekt als Immobilie bestimmt wird.
  • Ein Immobilienmaklervertrag ist ein schriftliches Dokument, das den Vermittler verpflichtet, zu versuchen, den Auftraggeber mit der Person zu finden und zu kontaktieren, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie auszuhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn dieses rechtsgeschäft abgeschlossen wird. 
  • Exklusiver/ ausschließlicher Immobilienmaklervertrag ist ein schriftliches Dokument, das den Auftraggeber verpflichtet, keinen anderen Vermittler für das vermittelte Geschäft zu beauftragen. Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags über die ausschließliche Immobilienvermittlung über einen anderen Vermittler eine juristische Tätigkeit aufgenommen hat, für die der einzige Vermittler einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, ist er verpflichtet, dem ausschließlichen Vermittler die vereinbarte Maklergebühr sowie mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung für das vermittelte Geschäft anfallen. Bei Abschluss des Vertrages über die ausschließliche Immobilienvermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber konkret auf die Bedeutung und rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.
  • Eine Vermittlungsgebühr ist der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Auftraggeber an den Vermittler für die erbrachte Vermittlungsleistung verpflichtet hat. 

Immobilienangebot

Artikel 3.

  • Das Immobilienangebot des Vermittlers basiert auf den Daten, die er schriftlich oder mündlich erhält, und ist von einer Bestätigung abhängig.  
  • Der Makler lehnt die Haftung für mögliche Fehler in den Anzeigen von Immobilien aus dem Angebot im Falle einer vorzeitigen Mitteilung der Preisminderung des Auftraggebers, eines möglichen Rücktritts vom Verkauf / Leasing / Leasing, des realisierten Verkaufs / Leasing / Leasing sowie im Falle des Scheiterns der relevanten Immobilieninformationen aus dem Angebot durch den Auftraggeber ab.
  • Das Immobilienangebot des Vermittlers und/oder die Mitteilung sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermittlers kann er sie auf eine andere natürliche und/oder juristische Person übertragen.
  • Ist der Auftraggeber der dem Immobilienmaklervertrag unterliegenden Immobilie bereits bekannt, ist er verpflichtet, den Vermittler unverzüglich schriftlich, per E-Mail (E-Mail) oder per Einschreiben zu informieren.

Verbindlichkeiten zwischengeschalteter Institute

Artikel 4.

Beim Abschluss eines Immobilienmaklervertrages mit dem Auftraggeber verpflichtet sich der Vermittler, die Aufmerksamkeit eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns insbesondere der folgenden vorzunehmen;

  • sich bemühen, den Auftraggeber mit einer Person in Verbindung zu bringen, um ein vermitteltes Geschäft einzugehen,
  • den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie vertraut zu machen,
  • Dokumente zu beschaffen und einzusehen, die das Eigentum oder ein anderes tatsächliches Recht an der betreffenden Immobilie belegen,
  • die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Immobilie auf dem Markt zu präsentieren (präsentieren), die Immobilie angemessen zu bewerben und alle anderen im Immobilienvermittlungsvertrag vereinbarten Maßnahmen durchzuführen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, für die sie Anspruch auf besondere, im Voraus genannte Kosten hat,
  • Immobilienbesichtigung zu ermöglichen,
  • Verhandlungen zu vermitteln und sich um den Abschluss eines Vorvertrages/Vertrages zu bemühen, wenn er ausdrücklich dazu verpflichtet ist,
  • die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufzubewahren und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers Informationen über die Immobilie, für die er vermittelt, entweder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Unternehmen, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis aufzubewahren;
  • wenn Gegenstand des Vertragsschlusses Grundstücke sind, den Zweck des betreffenden Grundstücks gemäß den für dieses Grundstück geltenden Bebauungsvorschriften zu überprüfen,
  • den Auftraggeber über alle ihm bekannten Umstände zu unterrichten, die für die beabsichtigte Arbeit von Belang sind,
  • Durchführung anderer notwendiger Verhandlungen und Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung.

Wenn der Vermittler im Einvernehmen mit dem Auftraggeber für ihn und andere Handlungen im Zusammenhang mit der Arbeit, die Gegenstand der Mediation ist, ausführt, werden diese Aktivitäten speziell unter Vertrag genommen und die Art und Höhe der Kosten.

Der Vermittler ist nicht verantwortlich für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und des Dritten, und welche Verpflichtungen durch die zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten abgeschlossene juristische Arbeit eingegangen werden und deren Gegenstand die Immobilie ist, für die der Vermittler vermittelt hat.

Herbeiführung einer Beziehung zu der betreffenden dritten Person/Sache

Artikel 5.

Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit dem Dritten (physisch oder rechtlich) zin Verbindung zu kommen, mit dem er für den Abschluss des Rechtsgeschäfts verhandelt hat, insbesondere wenn er dies getan hat;

  • ermöglicht hat, unverzüglich die betreffende Immobilie zu besichtigen oder den Auftraggeber dazu angewiesen hat,
  • ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten organisiert hat, um über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu verhandeln,
  • dem Auftraggeber den Namen/Namen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse oder das Fax eines dritten Dritten mitgeteilt hat, der zur Ausübung einer juristischen Arbeit berechtigt ist, oder ihm den genauen Standort des angeforderten Eigentums mitgeteilt hat,
  • wenn der Auftraggeber vom Vermittler ein Angebot oder eine E-Mail mit Informationen über die betreffende Immobilie und/oder ihren Eigentümer oder Dritten oder ihre verbundene/ihre andere Gesellschaft oder eine zur Ausübung eines Rechtsgeschäfts befugte Person erhalten hat, die ein Interesse am Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Zusammenhang mit der Vermittlung für die betreffende Immobilie bekundet hat,
  • wenn er dem Auftraggeber gestattet hat, einen Dritten auf andere Weise zu kontaktieren, die keinen Zweifel an der Identifizierung der bevollmächtigten Person für Verhandlungen und/oder den Abschluss einer juristischen Tätigkeit lässt.

Ist der Auftraggeber mit der ihm angebotenen Immobilie bereits vertraut oder hat er bereits Kontakt zu einem Dritten aufgenommen, ist er verpflichtet, den Vermittler unverzüglich schriftlich, per E-Mail (E-Mail) oder per Einschreiben zu informieren. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Vermittler ihn mit der betreffenden Immobilie oder einem Dritten in Verbindung gebracht hat.

Pflichten des Auftraggebers

Artikel 6.

Der Immobilienmaklervertrag verpflichtet den Auftraggeber insbesondere zu folgenden Leistungen:

  • den Vermittler über alle für die Vermittlung relevanten Umstände zu informieren und genaue Informationen über die Immobilie vorzulegen und wenn er oder sie besitzt, dem Vermittler eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für Immobilien zu erteilen, die dem Immobilienvermittlungsvertrag unterliegen, und dem Vermittler den Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber einem Dritten zu erbringen,
  • dem Vermittler Dokumente aushändigen, die sein Eigentum an der Immobilie, d.h. dem anderen Dingrecht an der dem Immobilienvermittlungsvertrag unterliegenden Immobilie, belegen, und den Vermittler auf alle registrierten und nicht anerkannten Lasten aufmerksam machen, die auf dem Grundstück vorhanden sind;
  • einen Vermittler und einen Dritten, der am Abschluss eines vermittelten Geschäfts interessiert ist, durch Besichtigung der Immobilie zur Verfügung zu stellen,
  • den Vermittler über alle relevanten Informationen über die beantragte Immobilie zu informieren, zu denen insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören;
  • nach Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts, d.h. eines Vorvertrages, mit dem er sich zum Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäfts verpflichtet hat, wenn der Vermittler und der Auftraggeber vereinbart haben, dass das Recht zur Zahlung der Vermittlungsgebühr bereits bei Abschluss des Vorvertrages erworben wird, dem Vermittler ein Vermittlungshonorar zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist,
  • wenn hiermit ausdrücklich vereinbart wird, dem Vermittler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die über die normalen Vermittlungskosten hinausgehen,
  • den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeiten zu informieren, für die er den Vermittler autorisiert hat, insbesondere Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts mit einem vom Vermittler gefundenen Dritten aufzunehmen oder ein rechtsgeschäft abzuschließen. 

Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Vermittler für Schäden, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 oder höher als die vereinbarte Vermittlungsgebühr für die vermittelte Arbeit sein dürfen.

Mit der Unterzeichnung des Immobilienmaklervertrags mit dem Vermittler garantiert und bescheinigt der Auftraggeber unter materieller und strafrechtlicher Haftung, dass er die Person ist, für die er vertreten wird, andernfalls haftet er für alle Schäden, die dem Vermittler und/oder einer anderen Person im Rechtsgeschäft der Vermittlung, in dem er Gegenstand des Vermittlungsvertrags ist, entstehen.

Beim Abschluss des Immobilienmaklervertrags mit dem Vermittler bestätigt der Auftraggeber, dass er dem Vermittler freiwillig seine personenbezogenen Daten, einschließlich des OIB, zur Verfügung gestellt hat, um am Prozess des Kaufs / der Vermietung / des Leasings von Immobilien oder anderen rechtlichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung teilzunehmen und um eine eindeutige Identifizierung festzustellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Vermittler alle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die der Vermittler über das Haupt- und Rechtsgeschäft gesammelt hat und die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt werden, wenn das Rechtsgeschäft des Verkaufs mit dem dem Immobilienvermittlungsvertrag unterliegenden Dritten abgeschlossen wird.

Anonymer Auftraggeber

Artikel 7.

Ein Vermittler, der Vermittlungsarbeiten für einen Auftraggeber durchführt, der unbekannt bleiben möchte, ist gegenüber einem Dritten, der mit dem Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließen möchte, nicht verpflichtet, die Identität des Auftraggebers bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts offenzulegen.

Vermittlungsgebühr

Artikel 8.

Die Höhe der Maklergebühr wird durch den Immobilienmaklervertrag zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber frei bestimmt.

Recht auf Vermittlungshonorar

Artikel 9.

Der Vermittler erwirbt das Recht auf Vermittlerentschädigung nach Abschluss des Vertrages, für den er vermittelt hat, es sei denn, der Vermittler und der Auftraggeber haben vertraglich vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung der Entschädigung bereits bei Abschluss des Vorvertrags und/oder der ersten Rechtshandlung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten erworben wurde. 

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

Ein Vermittler darf keine Teilweiseinzahlung einer Vermittlungsgebühr im Voraus, d. h. vor Abschluss eines Vertrags, d. h. eines Vorvertrags und/oder der ersten Rechtshandlung, verlangen. 

Der Vermittler kann die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit den der Immobilienvermittlung unterliegenden Arbeiten in Höhe der tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen, wenn dies zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart ist.

Nach Beendigung des Immobilienmaklervertrages hat der Vermittler Anspruch auf eine vereinbarte Maklergebühr innerhalb von bis zu 12 (zwölf) Monaten, wenn der Immobilienmaklervertrag nicht anderweitig abläuft und in Fällen, in denen der Auftraggeber mit einem Dritten ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit der Immobilienvermittlung abschließt, das das Ergebnis der Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Immobilienmaklervertrags ist.

Der Vermittler hat Anspruch auf eine Vermittlerentschädigung, wenn der Ehegatte, Konkubinat, Abkömmling, Elternteil oder Blutsverwandte in der aufrechten oder gegnerischen Linie, die Person, die mit dem Auftraggeber verwandt ist oder die Person, die in irgendeiner Weise mit dem Auftraggeber verbunden ist (z. B. Blutsverwandte in irgendeiner Linie mit den angegebenen Personen, bevollmächtigte Person, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, assoziierte Mitarbeiter usw.), einen Vertrag / Vorvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Immobilienumsatz mit einer Person abschließt, mit der der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat.

Die in Artikel 9 Absatz 6 genannten Bestimmungen gelten auch für juristische Personen, die vom Auftraggeber oder einer anderen im vorherigen Absatz genannten Person gegründet wurden, oder wenn diese Personen in einer juristischen Person Leitungs- oder sonstige Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 10.

Die Vermittlungsgebühr beinhaltet nicht die folgenden Kosten, die dem Auftraggeber entstehen; Übersetzungen des bevollmächtigten Gerichtsdolmetschers aller Dokumente, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, Gerichtsgebühren für die Eintragung, Vorbestellung und Notiz, notarielle Vergabe bei der Beglaubigung von Unterschriften auf Dokumenten, Kosten von Gerichtsgebühren oder Staatsstempeln für die Erlangung einer Urkunde, Kopien des Katasterplans, Ausweisbescheinigungen, Einholung von Bau- und/oder Nutzungsgenehmigungen sowie/oder Kosten für die Beschaffung anderer Unterlagen vom zuständigen Gericht, staatliche geodätische Verwaltung, Banken, Verwaltungsabteilungen der zuständigen Behörden lokaler und/oder regionaler Selbstverwaltungseinheiten oder aller anderen Stellen.

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, dem Vermittler rechtzeitig einen Nachweis über die Zahlung dieser Kosten zu erbringen, um diese Unterlagen rechtzeitig zu erhalten. Wenn der Vermittler die oben genannten Unterlagen für den Auftraggeber erhält, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Materialkosten innerhalb von 8 (acht) Tagen zu erstatten, gerechnet ab dem Datum des Auftretens dieser Kosten.

Zusammenarbeit mit anderen Immobilienmaklern

Artikel 11.

Der Vermittler ist bereit, mit anderen Immobilienmaklern zusammenzuarbeiten, die die ethischen Grundprinzipien respektieren (die die Vorlage unwahrer Geschäftsdaten ausschließen, um Geschäfte und Parteien zu erhalten, andere Vermittler in irgendeiner Weise zu verunglimpfen, um Geschäfte und Parteien zu erhalten, unrealistische Immobilienbewertungen, um Vermittlertätigkeiten zu erhalten und in Form von Informationen mit der Absicht der persönlichen Förderung zu handeln, und zum Nachteil anderer).

Immobilienvermittlungsvertrag

Artikel 12.

Der Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet den Vermittler, zu versuchen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu treten, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts auf die Immobilie auszuhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Vermittlungsgebühr zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

Der Immobilienvermittlungsvertrag wird schriftlich und für einen festgelegten Zeitraum abgeschlossen.

Insbesondere enthält der zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber geschlossene Maklervertrag Angaben über den Vermittler, den Auftraggeber, die Art und den wesentlichen Inhalt der Arbeit, für die der Vermittler vermittelt, die Höhe des Vermittlungshonorars und die möglichen Mehrkosten, die entstehen, wenn der Vermittler für ihn und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vermittlungspflichtigen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erbringt.

Ein Immobilienvermittlungsvertrag kann auch andere Informationen über die Arbeit enthalten, für die er vermittelt wird (z. B. Frist und Bedingungen für die Zahlung der Vermittlerentschädigung, Daten der Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen für die Zahlung der Vermittlerentschädigung usw.).

Deaktivieren der Mediation

Artikel 13.

Der Immobilienvermittlungsvertrag kann den Auftraggeber verpflichten, für das vermittelte Unternehmen keinen anderen Vermittler (ausschließliche Vermittlung) zu beauftragen, dessen Verpflichtung ausdrücklich eingegangen werden muss.

Hat der Auftraggeber während der Laufzeit des ausschließlichen Vermittlungsvertrags über einen anderen Vermittler eine juristische Tätigkeit aufgenommen, für die der einzige Vermittler einen Vermittlungsauftrag erhalten hat, ist er verpflichtet, dem Alleinvermittler die vereinbarte Vermittlungsgebühr sowie etwaige zusätzliche tatsächliche Kosten, die während der Vermittlung für das vermittelte Geschäft anfallen, zu zahlen.

Bei Abschluss des Vertrages über die ausschließliche Immobilienvermittlung ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber konkret auf die Bedeutung und rechtsfolgen dieser Klausel hinzuweisen.

Zwischenvermittlung

Artikel 14.

Der Vermittler kann den Immobilienmaklervertrag auf andere Vermittler übertragen, wenn der Vermittler und der Hauptvertrag.

In diesem Fall bleibt der Auftraggeber in einem Vertragsverhältnis nur mit dem Vermittler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, und der Vermittler wird dem Auftraggeber eine Liste der Vermittler vorlegen, auf die der Immobilienmaklervertrag übertragen wird.

Beendigung von Vermittlungsverträgen

Artikel 15.

Ein befristeter Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, wenn innerhalb des Zeitraums, für den er vermittelt wurde, oder durch die Kündigung einer der Vertragsparteien kein Vertrag geschlossen wurde, sofern eine solche Möglichkeit im Immobilienmaklervertrag vorgesehen ist. 

Im Falle der vereinbarten Möglichkeit der einseitigen Kündigung des Immobilienmaklervertrages, ohne dass die Kündigungsfrist ausdrücklich durch den Vertrag selbst festgelegt wird, beträgt die Kündigungsfrist 30 (dreißig) Tage nach Eingang der Stornierung, die von der eingeschriebenen Sendung mit der Rücksendung versandt wurde. 

Das Verfahren zur Kündigung des Immobilienmaklervertrags kann nicht im Sturm untergehen, daher mit der Absicht, dem Vermittler das Recht auf Vermittlerentschädigung zu entziehen oder ihn wissentlich zu schädigen.

Schließt der Auftraggeber innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Beendigung des Immobilienmaklervertrags ein Rechtsgeschäft ab, das sich aus den Handlungen des Vermittlers vor Beendigung des Immobilienmaklervertrags ergibt, zahlt er die Vermittlungsgebühr in voller Höhe an den Vermittler.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu ersetzen, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert bezahlt.

Aufmerksamkeit im Rechtsverkehr

Artikel 16

Der Vermittler bei der Durchführung von Vermittlungstätigkeiten, d.h. anderen Handlungen im Zusammenhang mit der vermittlungspflichtigen Arbeit, muss mit erhöhter Sorgfalt gemäß den Regeln des Berufs und den Gepflogenheiten handeln (Aufmerksamkeit eines guten Experten).

Immobilienwerbung

Artikel 17.

Der Makler ist verpflichtet, bei der Bewerbung von Immobilien in den öffentlichen Kommunikationsmitteln, d.h. anderen schriftlichen und elektronischen Medien, in den Räumlichkeiten des Vermittlers oder an anderen Orten, an denen Werbung im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand des Geschäfts ist, erlaubt ist, sein Unternehmen zu veröffentlichen.

Haftpflichtversicherung für Schäden

Artikel 18.

Der Immobilienmakler ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen und zu erneuern, die dem Auftraggeber oder Dritten durch Vermittlung mit dem Versicherer in der Republik Kroatien entstehen.

Für Schäden, die ein Vermittler durch Vermittlung verursachen könnte, darf die Mindestversicherungssumme nicht weniger als HRK 200.000,00 (200.000) pro einzelnem unerwünschten Ereignis betragen, d.h. HRK 600.000,00 (sechstausend) für alle Ansprüche in einem Versicherungsjahr.

Der Vermittler kann auch bei Versicherern im Mitgliedstaat der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum versichert sein.

Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 19.

Der Vermittler ist verpflichtet, alle Informationen, die er durch vermittlungliche Tätigkeiten erhält, als Geschäftsgeheimnis aufzubewahren, die sich auf den Auftraggeber, das Vermögen, für das er vermittelt oder mit diesem Vermögen in Zusammenhang steht, oder auf das Geschäft, für das er vermittelt oder das er auf der Grundlage besonderer Befugnisse abschließt, beziehen.

Verstößt er gegen seine Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen, ist der Vermittler verpflichtet, den Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch das Auslaufen oder unhörbare Geschäftsgeheimnisse entstanden ist.

Das Berufsgeheimnis gilt nicht als verletzt, wenn die Informationen vom Vermittler zum Schutz an Personen weitergegeben werden, mit denen er den Auftraggeber in Verbindung bringen will, und dies für die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Immobilienmaklervertrag erforderlich war.

Schlussbestimmungen und Streitbeilegung

Artikel 20.

Die Beziehungen zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber, die sich aus dem Immobilienmaklervertrag ergeben und nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Immobilienmaklervertrag geregelt sind, unterliegen den Bestimmungen des Immobilienvermittlungsgesetzes und den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über zwingende Beziehungen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am Tag der Annahme in Kraft und bleiben bis zur Annahme der neuen/geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.

Alle Streitigkeiten zwischen dem Mediator und dem Auftraggeber werden friedlich beigelegt, ansonsten ist das Amtsgericht in Pula zuständig.